Allgemeine Bedingungen von:

Pfeifer Heavy Machinery B.V.
Den Sliem 35
7141 JE Groenlo
Holland

Eingetragen bei der Industrie- und Handelskammer: 09181206

Artikel 1: Geltungsbereich, Definitionen

1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Angebote sowie alle Kauf- und Verkaufsverträge von Pfeifer Heavy Machinery B.V. mit Sitz in Groenlo, im Folgenden "Pfeifer" genannt.
2. Die Gegenpartei von Pfeifer wird im Folgenden als "der Käufer" bezeichnet.
3. Unter „Angebot“ wird verstanden: alle Angebote von Pfeifer, in schriftlicher Form oder auch nicht.
4. Unter „schriftlich“ wird verstanden: per Brief, E-Mail, Fax oder durch eine andere Art und Weise der Kommunikation, die im Hinblick auf den Stand der Technik und den im Geschäftsverkehr geltenden Standards damit gleich gestellt werden kann.
5. Unter „Waren“ wird verstanden: von Pfeifer zu liefernde Grabe- und Erdbewegungsmaschinen, Hebebühnen, Hebekräne, Walzen, Gabelstapler, Aggregate u.Ä.
6. Die eventuelle Nichtanwendbarkeit (eines Teils) einer Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
7. Bei Abweichungen oder Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Bedingungen und einer Übersetzung derselben, gilt der Niederländische Text.
8. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten auch für sich aus dem Vertrag ergebende Nach- oder Teilbestellungen.

Artikel 2: Angebot, Preise

1. Es sei denn, in/bei einem Angebot ist eine Gültigkeitsfrist angegeben, sonst handelt es sich um ein freibleibendes Angebot. Pfeifer darf dieses Angebot bis spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach dem Erhalt der Angebotsannahme widerrufen.
2. Es ist nicht möglich bestimmte Waren zu reservieren, wenn dies nicht von den Parteien schriftlich anders vereinbart wurde.
3. Die in einem Angebot oder einer Preisliste gemachten Preisangaben verstehen sich ohne die Mehrwertsteuer (BTW) und ohne eventuelle Kosten, darunter Transportkosten, Prüfungskosten, Kosten für den Erwerb von Exportzertifikaten, Verwaltungskosten und Erklärungen von eingeschalteten Drittparteien.
4. Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet Pfeifer nicht zur Lieferung eines Teils der angebotenen Waren zu einem entsprechenden anteiligen Preis.
5. Wenn das Angebot auf vom Käufer erteilten Informationen basiert ist und diese Informationen unrichtig/unvollständig sind oder sich im Nachhinein als unrichtig/unvollständig erweisen, darf Pfeifer die aufgegebenen Preise und/oder Lieferfristen anpassen.
6. Die vorgelegten Modelle, Angaben über Farben, Kapazitäten, Eigenschaften , Maße, Gewichte und andere Beschreibungen in Prospekten, Werbematerialien und/oder auf der Website von Pfeifer sind so genau wie möglich gehalten, sie können aber immer nur als Anhaltswert dienen. Der Käufer kann davon keine Rechte ableiten.
7. Wenn sich zwischen dem Datum des Abschlusses des Vertrags und der Ausführung des Vertrags für Pfeifer (kosten-) preiserhöhende Umstände ergeben als Folge von Gesetzen und Regeln, Währungsschwankungen, Preis- oder Tarifänderungen bei von Pfeifer eingeschalteten Dritten oder Zuliefern oder durch Änderungen bei den Preisen für benötigte Materialien, Teile u.Ä., kann Pfeifer die vereinbarten Preise entsprechend erhöhen und dem Käufer in Rechnung stellen.

Artikel 3: Zustandekommen von Verträgen

1. Der Vertrag kommt zustande, nachdem der Käufer das Angebot von Pfeifer angenommen hat, auch wenn diese Annahme in untergeordneten Punkten von diesem Angebot abweicht. Wenn diese Annahme aber in wesentlichen Punkten abweicht, kommt der Vertrag erst zustande, nachdem Pfeifer diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt hat.
2. Pfeifer ist erst an:
a. eine Bestellung ohne vorheriges diesbezügliches Angebot;
b. mündliche Vereinbarungen;
c. Ergänzungen oder Änderungen an/zu den Allgemeinen Bedingungen oder am/zum Vertrag; nach schriftlicher Bestätigung derselben an den Käufer gebunden, oder wenn Pfeifer - ohne Einwände des Käufers - mit der Ausführung der Bestellung oder der Vereinbarungen begonnen hat.

Artikel 4: Einschaltung von Dritten

Wenn Pfeifer es für notwendig erachtet, darf sie bestimmte Lieferungen oder Arbeiten durch Dritte vornehmen lassen.

Artikel 5: Verpflichtungen des Käufers

1. Der Käufer sorgt dafür, dass:
a. er Pfeifer alle für die Ausführung des Vertrags benötigten Dokumente und Informationen rechtzeitig und in der von Pfeifer gewünschten Form zur Verfügung stellt;
b. eventuelle Datenträger, Dateien u.Ä., die der Käufer Pfeifer überreicht, weder Viren noch irgendwelche Defekte aufweisen.
2. Der Käufer sorgt dafür, dass die von ihm erteilten Informationen richtig und vollständig sind und dass die Dokumente vollständig, korrekt und authentisch sind und er stellt Pfeifer von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus Unrichtigkeiten, nicht authentischem Charakter und/oder Unvollständigkeiten dieser Informationen und der Dokumente u.Ä. ergeben.
3. Pfeifer behandelt die vom Käufer erteilten Informationen vertraulich und gibt diese nur dann an Dritte weiter, wenn dies für die Ausführung des Vertrags erforderlich ist.
4. Wenn der Käufer seine vorgenannten Verpflichtungen nicht (rechtzeitig) erfüllt, darf Pfeifer die Ausführung des Vertrags aussetzen, bis der Käufer ihren Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Kosten und die sonstigen Folgen, die sich hieraus ergeben, gehen zu Lasten und auf Gefahr des Käufers.
5. Wenn der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt und Pfeifer nicht sofort die Erfüllung verlangt, schränkt dies in keiner Weise das Recht von Pfeifer ein, zu einem späteren Zeitpunkt diese Erfüllung doch noch zu verlangen.

Artikel 6: Abnahmeprüfung und Tests

1. Alle von Pfeifer zu liefernden Waren müssen der hierbei üblichen Qualität entsprechen, für ihre Bestimmung geeignet sein, und den vereinbarten oder - bei Fehlen einer solchen Vereinbarung - den dafür billigerweise zu stellenden Anforderungen entsprechen.
2. Pfeifer gibt dem Käufer die Möglichkeit die Waren zu prüfen (prüfen zu lassen) oder zu testen. Das Prüfen und Testen findet auf dem Gelände von Pfeifer statt. Pfeifer darf bei den Prüfungen und Tests anwesend sein. Die mit den Prüfungen und Tests verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
3. Pfeifer haftet nicht für den Inhalt der Prüfungs- und Testberichte.
4. Wenn anlässlich der Prüfung oder des Tests Reparaturen oder andere Arbeiten an der Ware ausgeführt werden, gehen diese zu Lasten des Käufers, es sei denn, die Parteien hätten etwas anderes vereinbart.

Artikel 7: Lieferung, Lieferfristen

1. Vereinbarte Fristen sind nie Fristen, deren Nichteinhaltung einen substanziellen Verstoß gegen den Vertrag begründen (keine Ausschlussfristen). Wenn Pfeifer ihre Pflichten nicht (rechtzeitig) erfüllt, muss sie vom Käufer diesbezüglich schriftlich in Verzug gesetzt werden, wobei ihr dabei noch eine angemessene Frist eingeräumt werden muss, um diese Lieferverpflichtungen doch noch zu erfüllen.
2. Eine vereinbarte Frist ist von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem Pfeifer alle für die Lieferung notwendigen Dokumente, Informationen sowie die gegebenenfalls vereinbarte (Voraus-) Zahlung vom Käufer erhalten hat. Wenn hierdurch eine Verzögerung entsteht, wird die Frist entsprechend verlängert.
3. Pfeifer darf Teillieferungen vornehmen und jede Teillieferung separat fakturieren.
4. Die Gefahr an den gelieferten Waren geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Käufer über. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung “Ex Works” (EXW) gemäß der aktuellsten Version der Incoterms.
5. Innerhalb von 14 Tagen, nachdem Pfeifer mitgeteilt hat, dass die Waren zum Abholen bereitstehen, muss der Käufer diese abholen (lassen).
6. Der Käufer muss spätestens 3 Werktage vor dem geplanten Datum des Abholens Pfeifer mitteilen, dass er die gekaufte Ware abholt/abholen lässt. Diese Mitteilung erfolgt über [email protected] unter Angabe der Referenznummer des Ankaufs.
7. Wenn der Käufer aus mehreren (juristischen) Personen besteht, findet die Lieferung an diejenige statt, die als erste bezahlt hat.
8. Wenn es aufgrund von Umständen, deren Ursachen im Risikobereich des Käufers liegen, nicht möglich ist, dem Käufer die Waren (auf die vereinbarte Weise) zu liefern, oder wenn die Waren nicht abgeholt werden, darf Pfeifer die Waren und/oder die Materialien, die für die Ausführung des Vertrages beschafft wurden, auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder wegstellen. Der Käufer bietet Pfeifer dann innerhalb einer von Pfeifer festgelegten angemessenen Frist die Möglichkeit, die Waren doch noch zu liefern oder er holt diese Waren doch noch selbst ab. Für jeden Tag, den Pfeifer eine Ware des Käufers lagert oder wegstellt, darf Pfeifer einen Betrag in Höhe von 1% des Ankaufspreises der betreffenden Ware als Aufbewahrungskosten in Rechnung stellen.
9. Wenn der Käufer nach der vorgenannten angemessenen Frist weiterhin seiner Verpflichtung zur Abnahme nicht nachkommt, oder eine zugesandte Rechnung über eine vereinbarte (Voraus-)Zahlung 30 Tage lang unbezahlt lässt, befindet er sich unmittelbar in Verzug. Pfeifer darf den Vertrag dann mit sofortiger Wirkung durch eine schriftliche Erklärung ganz oder teilweise kündigen, die Waren und/oder Materialien an Dritte verkaufen, ohne dass sie Schäden, Kosten und Zinsen vergüten muss. Die Pflicht des Käufers zur Vergütung von etwaigen Lager-, Wegstell- und anderen Kosten, Schäden und entgangenen Gewinnen von Pfeifer und/oder das Recht von Pfeifer, doch noch die Erfüllung zu fordern, bleiben davon unberührt.

Artikel 8: In Zahlung geben/Ankauf von Waren

1. Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Käufer beim Ankauf einer Ware bei Pfeifer auch eine Ware in Zahlung geben wird, bleibt die in Zahlung zu gebende oder von Pfeifer anzukaufende Ware bis zum Zeitpunkt der Ablieferung auf Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Unter dem Moment der Ablieferung wird im Rahmen der vorliegenden allgemeinen Bedingungen verstanden: der Moment, in dem die in Zahlung zu gebende oder angekaufte Ware auf dem Gelände von Pfeifer ankommt, oder so viel früher, wie Pfeifer darüber verfügt.
2. Der Käufer ist bis zum Zeitpunkt der Ablieferung für alle Unterhaltskosten, eventuellen Schäden, Verlust und/oder Wertminderung der in Zahlung zu gebenden oder anzukaufenden Ware verantwortlich.
3. Pfeifer ist nicht an den vereinbarten Preis gebunden, wenn die tatsächliche Ablieferung der in Zahlung zu gebenden Ware - ganz gleich, ob dies einer Nichteinhaltung des von Pfeifer angegebenen ungefähren Zeitpunkts (Verspätung) für die Lieferung der angekauften Ware geschuldet ist oder nicht - zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten oder erwarteten Zeitpunkt geschieht. In einem solchen Fall kann ein von den Parteien vorab vereinbarter Prozentsatz als Minderungsbetrag auf den Inzahlungnahme-Preis oder auf den Einkaufspreis angewendet werden.
4. Der Käufer garantiert, dass die von ihm in Zahlung zu gebende oder zu verkaufende Ware frei von Rechten und Ansprüchen Dritter ist, dass sie schadenfrei ist oder dass es sich nur um einen Schaden handeln darf, der zwischen den Parteien besprochen und akzeptiert wurde, dass sie in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand ist, und dass keinerlei Manipulationen z.B. hinsichtlich der angezeigten Kilometerleistung oder Betriebsstunden vorgenommen wurden.
5. Der Käufer ist verpflichtet, Pfeifer alle relevanten Informationen über die in Zahlung zu nehmende oder zu verkaufende Ware zu erteilen, von denen er weiß oder nach billigem Ermessen wissen muss, dass diese für Pfeifer von Belang sind.
6. Der Käufer muss auch alle zur in Zahlung zu gebenden oder zu verkaufenden Ware gehörenden Dokumente, Schlüssel und übriges Zubehör an Pfeifer aushändigen.

Artikel 9: Reklamationen

1. Der Käufer kontrolliert die gelieferten Waren sofort nach Erhalt, und er meldet etwaige sichtbare Mängel, Fehler, Schäden und Abweichungen im Frachtbrief oder in den Begleitpapieren, oder er meldet diese - wenn diese Dokumente nicht vorliegen - innerhalb von 2 Werktagen schriftlich an Pfeifer. Wenn solche Reklamationen nicht rechtzeitig gemeldet werden, werden die Waren als ordnungsgemäß in gutem Zustand erhalten und vertragskonform angesehen.
2. Andere Reklamationen meldet der Käufer direkt nach deren Feststellung - spätestens aber innerhalb der eventuell vereinbarten Garantiedauer – an Pfeifer schriftlich. Alle Folgen im Zusammenhang mit einer nicht sofort erfolgten Mitteilung gehen auf Gefahr des Käufers.
3. Wenn eine Reklamation nicht rechtzeitig gemeldet wird, ist eine Berufung auf eine eventuell vereinbarte Garantie nicht möglich.
4. Eine Reklamation führt nicht dazu, dass die Zahlungspflichten des Käufers ausgesetzt sind.
5. Der Käufer bietet Pfeifer die Möglichkeit die Reklamation zu untersuchen und er erteilt alle dafür benötigten einschlägigen Informationen.
6. Reklamationen sind nicht möglich bei Waren die nach dem Erhalt durch den Käufer in ihrer Art und/oder ihrer Zusammensetzung geändert wurden oder die ganz oder teilweise bearbeitet oder verarbeitet wurden.

Artikel 10: Garantien

1. Pfeifer führt die vereinbarten Lieferungen ordnungsgemäß nach den in ihrer Branche geltenden Normen aus, sie gewährt in Bezug auf diese Lieferungen aber in keinem Fall keine weitergehenden Garantien als die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
2. Waren werden unter der Bedingung “as-is” geliefert. Wenn die Parteien es nicht anders schriftlich vereinbart haben, ist eine Garantie auf gebrauchte Waren, Teile u.Ä. ausgeschlossen.
3. Während der eventuell gewährten Garantiedauer steht Pfeifer für die übliche normale Qualität und Tauglichkeit der gelieferten Waren ein.
4. Falls für die von Pfeifer gelieferten Waren vom Hersteller oder Lieferanten eine Garantie gewährt wird, so gilt diese Garantie in gleicher Weise zwischen den Parteien. Pfeifer unterrichtet den Käufer diesbezüglich.
5. Pfeifer steht nicht für eventuelle (allgemeine) Erklärungen oder Zusagen des Herstellers oder Lieferanten der gelieferten Ware ein, beispielsweise in Bezug auf Merkmale wie Kraftstoffverbrauch, Leistung, Kapazitäten, CO2-Ausstoß u.Ä.
6. Mängel, die die Folge von durch den Käufer oder in seinem Namen an den gelieferten Waren oder an Teilen davon durchgeführten Änderungen technischer Art sind, fallen nicht unter die Garantie.
7. Wenn der Zweck, zu dem der Käufer die Waren bearbeiten, verarbeiten oder nutzen will, von dem für diese Waren üblichen Zweck abweicht, garantiert Pfeifer nur, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, wenn sie dies dem Käufer schriftlich bestätigt hat.
8. Eine Berufung auf die eventuell vereinbarte Garantie ist nicht möglich, solange der Käufer den vereinbarten Preis für die Waren noch nicht bezahlt hat.
9. Bei einer berechtigten Reklamation sorgt Pfeifer - nach ihrer Wahl – kostenlos für das Reparieren (lassen) der Waren oder aber für eine Erstattung des vereinbarten Preises oder einen Nachlass auf denselben. Wenn Nebenschäden vorhanden sind, gelten hierfür die Bestimmungen des in den vorliegenden Bedingungen enthaltenen Haftungsartikels.

Artikel 11: Haftung

1. Außer den ausdrücklich vereinbarten oder durch Pfeifer abgegebenen Garantien übernimmt Pfeifer keine weitere Haftung.
2. Pfeifer haftet nur für direkte Schäden. Jede Haftung von Pfeifer für Folgeschäden, wie z.B. betriebliche Schäden, Gewinneinbußen und/oder erlittene Verluste, Schäden durch Verzögerungen und/oder Personen- oder Körperschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Der Käufer trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder zur Begrenzung von Schäden.
4. Wenn Pfeifer haftbar ist, ist ihre Pflicht zum Schadenersatz immer auf höchstens den Betrag beschränkt, der von ihrer Versicherung im jeweiligen Fall ausgezahlt wird. Wenn die Versicherung nicht zahlt oder wenn der Schaden nicht von einer von Pfeifer abgeschlossenen Versicherung gedeckt ist, ist die Pflicht zum Schadenersatz von Pfeifer immer auf höchstens den Rechnungsbetrag der gelieferten Waren beschränkt.
5. Der Käufer muss Pfeifer spätestens innerhalb von 3 Monaten, nachdem er der Schaden bekannt geworden ist, oder hätte bekannt sein müssen, für den ihm entstandenen Schaden haftbar machen.
6. Pfeifer haftet nicht - und der Käufer kann sich nicht auf eine entsprechende Garantie berufen - wenn der Schaden entstanden ist durch:
a. unsachgemäßen Gebrauch oder durch Gebrauch, der der Zweckbindung der gelieferten Waren widerspricht oder durch Gebrauch im Gegensatz zu den von Pfeifer erteilten Anleitungen, Empfehlungen, Gebrauchsanweisungen, Anleitungen u.Ä.;
b. unsachgemäße Lagerung, unsachgemäßes Wegstellen oder unsachgemäße Wartung der Waren;
c. Fehler oder Unvollständigkeiten in den vom Käufer oder in seinem Namen an Pfeifer erteilten Informationen;
d. Anweisungen oder Anleitungen des Käufers oder in seinem Namen;
e. oder infolge einer Entscheidung des Käufers, die von dem abweicht, was Pfeifer empfohlen hat und/oder dem, was üblich ist;
f. normalen Verschleiß oder Korrosion;
g. die Entscheidung, die der Käufer in Bezug auf die zu liefernde Ware getroffen hat;
h. oder indem durch den Käufer bzw. in ihrem Namen (Reparatur-) Arbeiten oder Bearbeitungen am Gegenstand der Lieferung ausgeführt wurden, ohne dass hierfür eine ausdrückliche vorherige Genehmigung von Pfeifer erteilt wurde.
7. Der Käufer ist bei Vorliegen eines der im vorstehenden Absatz aufgezählten Fälle für alle sich hieraus ergebenden Schäden voll haftbar und er stellt Pfeifer ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz dieses Schadens frei.
8. Die in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen der Haftung gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz und/oder mutwilligen Leichtsinn von Pfeifer oder ihrer Leitenden Mitarbeiter in der Geschäftsführung zurückzuführen ist oder wenn zwingendrechtliche gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Nur in diesen Fällen muss Pfeifer den Käufer von eventuellen Ansprüchen Dritter gegen den Käufer freistellen.

Artikel 12: Bezahlung

1. Pfeifer darf jederzeit eine (teilweise) Vorauszahlung oder eine andere Sicherheit für die Bezahlung verlangen.
2. Die Bezahlung muss innerhalb einer Fälligkeitsfrist von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum vorgenommen werden; es sei denn, die Parteien haben schriftlich eine andere Zahlungsfrist vereinbart. Dabei steht die Richtigkeit einer Rechnung fest, wenn innerhalb dieser Zahlungsfrist keinen Widerspruch dagegen geltend gemacht ist.
3. Wenn eine Rechnung nach dem Verstreichen der im vorstehenden Absatz bestimmten Frist nicht vollständig bezahlt ist, ist der Käufer Pfeifer einen Verzugszins in Höhe von 2% pro Monat schuldig, der kumulativ auf die Hauptsumme zu berechnen ist. Teile eines Monats werden dabei als voller Monat berechnet.
4. Wenn die Bezahlung nach Mahnung weiterhin ausbleibt, darf Pfeifer außerdem dem Käufer außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 15% des Rechnungsbetrags, mindestens aber € 40,00,-in Rechnung stellen.
5. Bei der Berechnung der außergerichtlichen Inkassokosten darf Pfeifer die Hauptsumme der Forderung nach Ablauf eines Jahres um die in dem Jahr aufgelaufenen Verzugszinsen erhöhen.
6. Bei Ausbleiben der vollständigen Bezahlung innerhalb von 30 Tagen nach der Fälligkeit der Rechnung darf Pfeifer den Vertrag ohne spezielle Inverzugsetzung durch eine schriftliche Erklärung kündigen oder ihre Pflichten aus dem Vertrag aussetzen, bis doch noch bezahlt oder eine ausreichende Sicherheit dafür gestellt wird. Das vorgenannte Recht zur Aussetzung hat Pfeifer auch, wenn sie, bereits bevor der Käufer mit der Bezahlung in Verzug geraten ist, gute Gründe hat, an der Kreditwürdigkeit des Käufers zu zweifeln.
7. Erhaltene Zahlungen werden von Pfeifer zuerst zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten verrechnet und anschließend auf die fälligen Rechnungen angerechnet, die am längsten offen sind; es sei denn, bei der Bezahlung wurde schriftlich vermerkt, dass diese Zahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.
8. Der Käufer darf die Forderungen von Pfeifer nicht mit eventuellen Gegenforderungen verrechnen, die er gegen Pfeifer hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer die (vorläufige) Aussetzung seiner Zahlungspflichten beantragt, oder wenn über ihn der Konkurs verhängt wird.

Artikel 13: Eigentumsvorbehalt

1. Alle vertragsgemäß gelieferten/zu liefernden Waren bleiben Eigentum von Pfeifer, bis der Käufer seine gesamten Zahlungspflichten erfüllt hat.
2. Die Zahlungsverpflichtungen bestehen aus der Bezahlung des Kaufpreises der Waren, zuzüglich der Forderungen aus erbrachten Dienstleistungen, die mit der Lieferung im Zusammenhang stehen, und Forderungen wegen einer des Käufers zurechenbaren Nichterfüllung, darunter Forderungen auf die Bezahlung von Schadenersatz, von außergerichtlichen Inkassokosten, von Zinsen und von eventuellen Strafgeldern.
3. Solange auf die Waren ein Eigentumsvorbehalt liegt, darf der Käufer diese Waren - auf welche Weise auch immer - weder verpfänden noch in den faktischen Besitz eines Kreditgebers bringen.
4. Der Käufer informiert Pfeifer sofort schriftlich, wenn Dritte beanspruchen, Eigentumsrechte oder anderweitige Ansprüche an der Ware zu haben .
5. Solange der Käufer die Waren unter sich hat, bewahrt er diese sorgfältig und als Eigentum von Pfeifer identifizierbar bei sich auf.
6. Der Käufer sorgt für eine adäquate Betriebs- oder Inventar-Versicherung, so dass die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren jederzeit mitversichert sind. Er bietet Pfeifer auf ihren erstes Verlangen Einsicht in die Versicherungspolice und die zugehörigen Nachweise über die Bezahlung der Prämien.
7. Wenn der Käufer gegen diesen Artikel verstößt, oder wenn Pfeifer sich auf den Eigentumsvorbehalt beruft, dürfen Pfeifer und ihre Mitarbeiter das Gelände des Käufers betreten und die Waren wieder an sich nehmen. Dies gilt unbeschadet des Anspruchs von Pfeifer auf Schadenersatz sowie auf entgangene Gewinne und Zinsen und das Recht auf Kündigung des Vertrags ohne spezielle Inverzugsetzung durch eine schriftliche Erklärung.

Artikel 14: Konkurs, Verlust der Verfügungsgewalt u.Ä.

1. Pfeifer darf den Vertrag ohne spezielle Inverzugsetzung durch eine schriftliche Erklärung an den Käufer dann kündigen, wenn der Käufer:
a. für bankrott erklärt wird oder ein Antrag dazu gestellt wurde;
b. (vorläufige) Aussetzung der Zahlungspflichten beantragt;
c. von einer Zwangspfändung betroffen ist;
d. unter Treuhand oder Zwangsverwaltung gestellt wird;
e. anderweitig ihre Verfügungsgewalt oder ihre Handlungsfähigkeit in Bezug auf (Teile) ihres Vermögens verliert.
2. Der Käufer informiert den Treuhänder oder Zwangsverwalter immer über den (den Inhalt des) Vertrag(es) und diese Allgemeinen Bedingungen.

Artikel 15: Höhere Gewalt

1. Bei einem Fall von Höherer Gewalt bei dem Käufer oder bei Pfeifer darf Letzterer den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung an den Käufer kündigen oder die Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Käufer für eine angemessene Frist aussetzen, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.
2. Unter höherer Gewalt bei Pfeifer wird verstanden: eine nicht zurechenbare Nichterfüllung von Pfeifer, von ihr eingeschalteten Dritten oder Zulieferern, oder sonstige schwerwiegende Gründe auf ihrer Seiten.
3. Bei den folgenden Gegebenheiten handelt es sich immer um einen Fall von Höherer Gewalt bei Pfeifer: Krieg, Aufruhr, Mobilisierung, Unruhen im Inland oder im Ausland, staatliche (Zwangs-) Maßnahmen, Streiks im Unternehmen von Pfeifer oder dass diese genannten Umstände u.Ä. drohen, Störung der beim Vertragsabschluss bestehenden Währungsverhältnisse, betriebliche Störungen durch Brand, Einbruch, Sabotage, Ausfall von Strom, Internet- oder Telefonverbindungen, Naturereignisse, (Natur-) Katastrophen u.Ä. sowie durch widrige Witterungsverhältnisse, Straßensperrungen, Unfälle, import- und export-beeinträchtigende Maßnahmen u.Ä. entstandene Transportschwierigkeiten und (Ab)lieferungsprobleme.
4. Wenn der Fall von höherer Gewalt eintritt, nachdem der Vertrag bereits teilweise ausgeführt ist, muss der Käufer seinen Pflichten gegenüber Pfeifer bis zu diesem Zeitpunkt nachzukommen.

Artikel 16: Stornierung, Aussetzung

1. Wenn der Käufer den Vertrag vor oder während der Ausführung stornieren will, darf Pfeifer vom Käufer einen festgelegten Schadenersatz für alle entstandenen Kosten und die durch die Stornierung entstandenen Schäden einschließlich der entgangenen Gewinne verlangen. Nach Wahl von Pfeifer und abhängig von den bereits ausgeführten Arbeiten und/oder Lieferungen beträgt dieser Schadenersatz 20-100% des vereinbarten Preises.
2. Der Käufer stellt Pfeifer von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Stornierung ergeben.
3. Pfeifer darf den geschuldeten Schadenersatz mit allen vom Käufer bezahlten Beträgen und etwaigen Gegenforderungen des Käufers verrechnen.
4. Bei einer Aussetzung des Vertrags auf Verlangen des Käufers ist die Vergütung für alle ausgeführten Arbeiten/gelieferten Dienste sofort fällig, und Pfeifer darf diese dem Käufer in Rechnung stellen. Dies gilt auch für alle entstandenen Kosten, für Kosten, die sich aus der Aussetzung ergeben und/oder Stunden, die zum Zeitpunkt des Aussetzens bereits von Pfeifer für den Zeitraum der Aussetzung reserviert wurden.
5. Wenn sich für Pfeifer Kosten aus der Wiederaufnahme der Arbeiten/Dienstleistungen ergeben, gehen diese zu Lasten des Käufers. Wenn die Ausführung des Vertrags nach der vereinbarten Aussetzung nicht wieder aufgenommen werden kann, ist Pfeifer berechtigt, den Vertrag mit einer schriftlichen Erklärung an den Käufer zu kündigen.

Artikel 17: Anwendbares Recht, Gerichtstand

1. Für den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag gilt ausschließlich niederländisches Recht.
2. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Etwaige Streitfälle werden dem zuständigen Gericht am Geschäftssitz von Pfeifer vorgelegt, aber Pfeifer behält sich jederzeit das Recht vor, den Streitfall dem zuständigen Gericht am Geschäftssitz des Käufers vorzulegen.
4. Wenn der Käufer ihren Sitz außerhalb der Niederlande hat, darf Pfeifer den Streitfall dem zuständigen Gericht in dem Land oder in dem Staat vorlegen, in dem der Käufer seinen (Geschäfts)sitz hat.

Datum: 11. August 2016